Immobiliengesetz ge?ndert |
Der st?ndige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses hat Ende vergangener Woche ein Gesetz zur Immobilienverwaltung abge?ndert, dass es der Regierung erlaubt, Immobilien von Unternehmen oder Privatpersonen auf staatseigenem Land im ?ffentlichen Interesse zu enteignen. Der Ausschuss stimmte für die Erweiterung der "Grundlegenden Prinzipien des Gesetzes über die Verwaltung st?dtischer Immobilien", das Enteignungen im ?ffentlichen Interesse m?glich macht und Kompensationen für die Enteigneten fordert. Die neue Klausel betont, dass die Rechte der Besitzer geschützt werden und die Bedingungen der Unterbringung von Privatpersonen nach der Umsiedlung garantiert seien müssen. Der Ausschuss autorisierte au?erdem den Staatsrat Verwaltungsvorschriften für derartige Enteignungen zu erlassen, um eine reibungslose Umsetzung des Eigentumsgesetzes sicherzustellen, das im M?rz verabschiedet wurde und am 1.Oktober in Kraft treten wird. Gegenw?rtig gibt es noch kein Gesetz, das die Rechte und Prozeduren für die Enteignung von institutionellen oder privaten Immobilien festlegt. Die existierenden "Bestimmungen über die Verwaltung der R?umung von Geb?uden in den St?dten", die 2001 vom Staatsrat herausgegeben wurden, stimmen nicht mit dem Eigentumsgesetz überein. Die Erweiterung entspricht dem ersten Satz des 42. Paragrafen des Eigentumsgesetzes, nachdem Land und andere Immobilien im Besitz von Institutionen und Einzelpersonen im ?ffentlichen Interesse, im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Rechte und Verfahrensweisen, enteignet werden k?nnen. (China.org.cn, Xinhua, 5. August 2007) |